Ausgleich in anderer Weise durch Nachträge?
Der Auftraggeber ist von Vertrags wegen zur einseitigen Bestellungsänderung und Bestellungsergänzung im Rahmen der § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B berechtigt. Auf der anderen Seite unterliegt der Unternehmer dem Zwang zur Ausführung dieser einseitig geforderten Leistungen. Es stellt sich die Frage, ob diese einen Ausgleich in anderer Weise für die geforderten Nachträge darstellen?