Nachträge

Intensivtraining zur aktiven Mitarbeit: Die praktische Handhabung von Preisanpassungen beim VOB-Vertrag

Intensivtraining:

Die praktische Handhabung von Preisanpassungen beim VOB-Vertrag

  • Grundlagen und fallbezogene Berechnungsmethoden

Der Wunsch der Verfasser der ersten VOB im Jahre 1926 war, dass sie sich im vollen Umfange zum Segen der deutschen Wirtschaft auswirken möge.

Seit dieser Zeit haben sich die Probleme  bei der Realisierung von Bauvorhaben, die als individuelle Einzelleistugen Unikate darstellen, kaum geändert. Gestern wie heute wird kaum eine Baumaßnahme  so ausgeführt, wie sie ursprünglich geplant war.

Bei der Ausarbeitung der Leistungsverzeichnisse durch die ausschreibenden Stellen werden nach wie vor die Mengenansätze sowohl reichlich überhöht als auch beträchtlich untersetzt, Leistungsbeschreibungen entgegen den VOB/A Vorgaben ungenau und lückenhaft formuliert, sodass die Bauwerke nur mit erheblichen nachträglichen Modifizierungen der Planungen und mit weiteren Vertragsanpassungen an die Realität erfolgreich erstellt werden können.

Somit haben wir es mit

  • Mengenabweichungen,
  • entfallenen Leistungen,
  • geänderten und zusätzlichen Leistungen,

zu tun, die zusammenfassend als von Auftraggeberseitig zu verantwortende Bauvertragsabweichungen im Leistungsbereich bezeichnet werden.

Um den vertragsimmanenten Gleichgewichtszustand von Leistung und Gegenleistung nachträglich – über Nachträge – wieder herbeizuführen, sieht die VOB/B hierfür eine Reihe von Lösungswege vor.  Damit diesen unverzichtbaren Aspekten genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird, stehen diese im Mittelpunkt des Seminars.

Das Tagungsprogramm ist so konzipiert, dass nicht nur die theoretischen Grundlagen, die aktuelle Rechtsprechung und die unterschiedlichen Sichtweisen behandelt und diskutiert werden, sondern auch mit „Learning by Doing“ anhand von Fallbeispielen und Übungsaufgaben vertieft werden.

Um anwendbares Spezialwissen aus dem Seminar mitzunehmen ist die persönliche Mitarbeit der Teilnehmer gefordert.

Ausgleich in anderer Weise durch Nachträge?

Ausgleich in anderer Weise durch Nachträge?

Der Auftraggeber ist von Vertrags wegen zur einseitigen Bestellungsänderung und Bestellungsergänzung im Rahmen der § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B berechtigt. Auf der anderen Seite unterliegt der Unternehmer dem Zwang zur Ausführung dieser einseitig geforderten Leistungen. Es stellt sich die Frage, ob diese einen Ausgleich in anderer Weise für die geforderten Nachträge darstellen?

Zur Berücksichtigen ist ferner, dass durch die nachträglichen Hereinnahmen von in der Ausschreibung  vergessenen Leistungen, zu deren Ausführung der Unternehmer nach dem Vertrag von vornherein verpflichtet ist (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B), kein „anderweitiger Erwerb“ bzw. „Ausgleich in anderer Weise“ für grundlos gekündigte bzw. geminderte  Vertragsleistungen angesehen werden darf, da die Nachtragsleistungen  i. d. R. nicht als bauinhaltlicher Ersatz anstelle der bereits im Vertrag vorgesehen Leistungen treten. Eine andere Sichtweise würde das vertragsimmanente Vergütungs- und Leistungsgleichgewicht stören und den Unternehmer finanziell schlechter stellen, als wenn er die Vertragsleistung vollständig einschl. der Nachtragsleistungen hätte ausführen können.