Minimalkostenprinzip der Wettbewerbspreise

Zum Minimalkostenprinzip der Wettbewerbspreise und deren Auswirkungen auf die Nachtragspreise

Das in der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis formulierte Bausoll ist die auftraggeberseitige Definition der Leistung, für die der Bieter zunächst ein Preisangebot in Form von Einheitspreisen unterbreitet.

In dieser Leistungsbeschreibung muss die vom Auftraggeber  erwartete Leistung – das Bausoll – wahrheitsgemäß, eindeutig, vollständig, technisch richtig und ohne ungewöhnliche Wagnisse für die Bieter beschreiben und alle für die Preisbildung wesentlichen Umstände angeben sein.

Das Bausoll muss im Leistungsbeschrieb als Bauinhalt und Bauumstand exakt angegeben sein, damit es für den Bieter eine solide Preisermittlungsgrundlage bildet.

Der Bauinhalt bestimmt die erwartete Leistung nach ihrer Art und ihrem Umfang – also das „Was“ des Bauens.

Die Bauumstände geben an, unter welchen Rahmenbedingungen die Bauleistung erbracht werden soll/muss – „wie“ zu bauen vorgegeben ist.

Somit bestimmen Bauinhalt und Bauumstände den Angebotspreis, der in der Regel ein Wettbewerbspreis ist.

Dieser vom Kalkulator ermittelte Preis besteht aus drei Teilen:

  • Aus dem mengenvariablen Marktwert der Güter, Dienste und Leistungen, die vom Markt zu beziehen sind,
  • aus dem Wert der Zeitmengenansätze für das Zusammenfügen der Stoffe und Teile bis zum fertigen Werk, die mengen- und betriebsmittelvariabel sind, sowie
  • aus dem fixen Wertansatz für die Bereitstellung von Organisation, Betriebsmitteln und Kapital für die Dauer der Leistungszeit.

(aus Technisch-wirtschaftliche Aspekte des Bauvertrages; Ber. Ing. Dipl.-Ing. Ernst Agh-Ackermann, München; BauR 1999, 326)

Diesen Preis errechnet der Bieter angesichts des Wettbewerbs im Wege der Minimalkostenkombination.

Sie stellt die für den Bewerber ökonomisch sinnvollste – d.h. kostengünstigste Kombination der für die Bauproduktion erforderlichen Produktionsfaktoren

  • Organisation,
  • Bau-, Bauhilfs- und Baubetriebsstoffe,
  • Baumaschinen- und -geräte (Kapital)

dar.

Die Minimalkostenkombination berücksichtigt gleichermaßen die

  • An- und Vorgaben des Auftraggebers in seinen Verdingungsunterlagen – also die Bauinhalte und Bauumstände und
  • die innerbetrieblichen Belange der Bauproduktion.

Die sich in der Angebotskalkulation niederschlagende Minimalkostenkombination ist somit Preisermittlungsgrundlage, die über die Angebotsphase hinausreicht und bei Modifikation des Bausolls für die Vergütungsanpassung maßgebliche Bedeutung hat.

Deshalb wird der beauftragte Unternehmer regelmäßig verpflichtet, seine „Urkalkulation“ beim Auftraggeber (verschlossen) zu hinterlegen.

Kommt es mit einem der Bieter auf der Grundlage seines Preis- angebots zum Auftrag, so stehen im Augenblick des Vertragsabschlusses „Bauleistung“ – das Bausoll – und „Vergütungsleistung“  –  das Vergütungssoll – in einem formalen Gleichgewicht und sind damit Geschäftsgrundlage die grundsätzlich über die Gesamtdauer des Vertrages fortbestehen muss.

Nahezu bei jeder Baumaßnahme kommt es nach Vertragsabschluss – also vor und/oder während der Baudurchführung – aus unterschiedlichsten Gründen zur Modifizierung der Soll-Bauinhalte und/oder Soll-Bauumstände und damit zu Bauvertragsabweichungen im Leistungsbereich.

Dem „Bausoll“ steht ein „Bauist“ gegenüber:

  • der „Soll-Bauinhalt“ wird zum „Ist-Bauinhalt“ und/oder
  • die „Soll-Bauumstände“ werden zu „Ist-Bauumständen“.

Wir haben es folglich mit Soll-Ist-Abweichungen zu tun, die je nach Qualität der Leistungsbeschreibung mehr oder weniger häufig vorkommen.

Bauvertragsabweichungen im Leistungsbereich sind generell Leistungsstörungen – unplanmäßige Einwirkungen auf den geplanten Bauproduktionsprozess – mit Auswirkungen auf die ihm zugrunde liegenden  Minimalkostenkombination und folglich auf die vertragsimmanente Äquivalenz  von Bau- und Vergütungsleistung.

Die vertragsrechtlich zulässige Wahrnehmung des einseitigen Bestellungsänderungsrechts des Auftraggebers nach § 1 Abs. 3 VOB/B (Änderung des Bauentwurfs) und § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B (Fordern einer zur Erfüllung des Vertrages notwendigen, jedoch im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung) gehören zu jenen Störungstatbeständen, die die vom Auftragnehmer auf der Vertragsgrundlage (einschl. Minimalkostenkombination) disponierte Arbeitsgeschwindigkeit negativ beeinflussen, den Bauablauf erschweren, hemmen, verzögern und/oder unterbrechen, somit ein kontinuierliches bzw. das geplante Arbeiten ausschließen und damit die in der Minimalkostenkombination unterstellte Produktivität mindern.

Diese rechtlich zulässigen Bestellungsänderungen sind außerbetrieblich verursacht, waren bei Vertragsabschluss unbekannt und konnten somit auch bei der Kalkulation des unter Minimalkosten Gesichtspunkten ermittelten Wettbewerbspreises nicht berücksichtigt werden.

Demnach ist es sachgerecht alle Kosten – unter Berücksichtigung des Minimalkostenprinzips – die durch das Ausüben des einseitigen Bestellungsänderungsrechts des Auftraggebers als Mehr-/Minderkosten im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B und/oder als besondere Kosten im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B anzusehen sind in der Nachtragspreisanpassung bzw. Nachtragspreisermittlung zu berücksichtigen.

Dazu gehören demnach auch die besonderen Kosten der Nachtragsbearbeitung.

……………………………………….Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Johannink

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