anderweitiger Erwerb

Ausgleich in anderer Weise durch Nachträge?

Ausgleich in anderer Weise durch Nachträge?

Der Auftraggeber ist von Vertrags wegen zur einseitigen Bestellungsänderung und Bestellungsergänzung im Rahmen der § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B berechtigt. Auf der anderen Seite unterliegt der Unternehmer dem Zwang zur Ausführung dieser einseitig geforderten Leistungen. Es stellt sich die Frage, ob diese einen Ausgleich in anderer Weise für die geforderten Nachträge darstellen?

Zur Berücksichtigen ist ferner, dass durch die nachträglichen Hereinnahmen von in der Ausschreibung  vergessenen Leistungen, zu deren Ausführung der Unternehmer nach dem Vertrag von vornherein verpflichtet ist (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B), kein „anderweitiger Erwerb“ bzw. „Ausgleich in anderer Weise“ für grundlos gekündigte bzw. geminderte  Vertragsleistungen angesehen werden darf, da die Nachtragsleistungen  i. d. R. nicht als bauinhaltlicher Ersatz anstelle der bereits im Vertrag vorgesehen Leistungen treten. Eine andere Sichtweise würde das vertragsimmanente Vergütungs- und Leistungsgleichgewicht stören und den Unternehmer finanziell schlechter stellen, als wenn er die Vertragsleistung vollständig einschl. der Nachtragsleistungen hätte ausführen können.