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CAC – Die neue Leichtigkeit bei der VOB-Ausgleichsrechnung

CAC – Die neue Leichtigkeit bei der VOB-Ausgleichsrechnung

Keiner kennt es besser als die bauausführenden Unternehmen. Abweichungen bei den Mengenvordersätzen der Leistungsverzeichnispositionen in Form von Mengenüberschreitungen, Mengenunterschreitungen und Nullmengen sind an der Tagesordnung. Was daran schmerzt sind die nicht erzielten Umlagekosten bzw. Deckungsbeiträge.

Für diese Fälle sieht die VOB die Anpassung der vertraglichen Einheitspreise vor. Dadurch soll das vertragsimmanente finanzielle Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt werden. Zuvor muss jedoch durch eine „Ausgleichsrechnung“ untersucht werden, ob die Voraussetzungen  zur Anpassung der Einheitspreise bestehen.

Sofern das Ergebnis dieser Untersuchung einen Anspruch auf Preisanpassung aufzeigt, sind die Einheitspreise der betroffenen Positionen durch eine Neuberechnung, die als Vergleichsrechnung erfolgen muss, anzupassen.

Wer dieses einmal „von Hand“ vorgenommen hat, weiß wie viel Arbeit dahinter steckt und wie groß die Fehlerquote und Inakzeptanz beim Bauherrn von „selbstgestrickten“ Excel Tabellen ist.

Unsere langjährigen Erfahrungen haben gezeigt, dass Bauunternehmen dieses oftmals nicht erschöpfend und  methodisch falsch vornehmen.

Unsere Lösung heißt: CAC – Die neue Leichtigkeit bei der VOB-Ausgleichsrechnung

Menu CAC-NAM Nachtragsmanagement
Menu CAC-NAM Nachtragsmanagement

Um den mit der Ausgleichsrechnung verbundenen Auflagen durch VOB und Rechtsprechung gerecht zu werden, haben wir die seit mehr als zwei Jahrzehnte  bewährte Software CAC für Nachtrags- und Abrechnungs-Management vollkommen überarbeitet, weiter entwickelt und so einfach gestaltet, dass die Ausgleichsberechnung und Preisanpassung  automatisch erfolgen kann.

Durch zahlreiche, im Hintergrund ablaufende Programmautomatismen und Plausibilitätskontrollen ist die Software für den Baupraktiker einfach zu handhaben – Ausgleichsberechnung auf Knopfdruck.

Ob kleine Leistungsverzeichnisse mit wenigen Positionen oder komplexe Großprojekte mit mehreren tausend Positionen stellen für CAC-NAM und für den Anwender kein Problem dar.

Die Bauabrechnung kann mit jeder Abschlagsrechnung auf Ihre Abrechnungspotentiale bei Mengenabweichungen schnell und unkompliziert untersucht und dem Auftraggeber gegenüber prüf- und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die Dokumentationen der CAC-Einheitspreisneuberechnungen sind jahrzehntelang erfolgreich erprobt. Sie schaffen die notwendige Transparenz bei der Durchsetzung der finanziellen Ansprüche aus der VOB-Ausgleichsberechnung.

Druckvorschau Mengenunterschreitung VOB
Druckvorschau Mengenunterschreitung VOB

 

Diverse Schnittstellen und alle gängigen GAEB-Formate  sorgen für den Datenaustausch zu vorhandenen Kalkulationssystemen und verkürzen damit den Arbeitsaufwand nochmals erheblich.

Die weitaus wichtigeren herausragenden und auf dem Markt einzigartigen Besonderheiten dieser Software sind die Dokumentationen und Berechnungen von weiteren vergütungsrelevanten Bauvertragsabweichungen wie z. B.

  • Bauentwurfsänderungen / anderen Anordnungen –  § 2 Abs. 5 VOB/B
  • Zusätzlich geforderte Leistungen – § 2 Abs. 6 VOB/B
  • Grundlose Kündigung von Leistungen – § 8 Abs. 1 VOB/B
  • Behinderung und Unterbrechung – § 642 BGB

Mit Hilfe der Bausoftware CAC-NAM kann das finanzielle Betriebsergebnis verbessert und beschleunigt werden. Sie hilft zudem die Aufgaben des Nachtragsmanagements VOB-konform, transparent und praxisgerecht zu vereinfachen.

Die Software ist mit allen gängigen Windows-Versionen kompatibel.

Sie haben die Möglichkeit CAC-NAM als uneingeschränkte Vollversion gegen eine Gebühr in Höhe von 10 % des Listenpreises drei Monate lang ausgiebig anzuwenden. Damit die Einstiegphase für Sie erfolgreich starten kann, empfehlen wir Ihnen eine Schulung in die Thematik und die Handhabung der Software.

Ausführliche Informationen finden Sie unter www.cacnam.de

Software für Claim Management – Dipl.-Ing. Johannink

Auf den Klippen 56

32756 Detmold

Tel. 05231 307621

Fax 05231 307622

Email: info@cacnam.de

Ausgleich in anderer Weise durch Nachträge?

Ausgleich in anderer Weise durch Nachträge?

Der Auftraggeber ist von Vertrags wegen zur einseitigen Bestellungsänderung und Bestellungsergänzung im Rahmen der § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B berechtigt. Auf der anderen Seite unterliegt der Unternehmer dem Zwang zur Ausführung dieser einseitig geforderten Leistungen. Es stellt sich die Frage, ob diese einen Ausgleich in anderer Weise für die geforderten Nachträge darstellen?

Zur Berücksichtigen ist ferner, dass durch die nachträglichen Hereinnahmen von in der Ausschreibung  vergessenen Leistungen, zu deren Ausführung der Unternehmer nach dem Vertrag von vornherein verpflichtet ist (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B), kein „anderweitiger Erwerb“ bzw. „Ausgleich in anderer Weise“ für grundlos gekündigte bzw. geminderte  Vertragsleistungen angesehen werden darf, da die Nachtragsleistungen  i. d. R. nicht als bauinhaltlicher Ersatz anstelle der bereits im Vertrag vorgesehen Leistungen treten. Eine andere Sichtweise würde das vertragsimmanente Vergütungs- und Leistungsgleichgewicht stören und den Unternehmer finanziell schlechter stellen, als wenn er die Vertragsleistung vollständig einschl. der Nachtragsleistungen hätte ausführen können.

Minimalkostenprinzip der Wettbewerbspreise

Zum Minimalkostenprinzip der Wettbewerbspreise und deren Auswirkungen auf die Nachtragspreise

Das in der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis formulierte Bausoll ist die auftraggeberseitige Definition der Leistung, für die der Bieter zunächst ein Preisangebot in Form von Einheitspreisen unterbreitet.

In dieser Leistungsbeschreibung muss die vom Auftraggeber  erwartete Leistung – das Bausoll – wahrheitsgemäß, eindeutig, vollständig, technisch richtig und ohne ungewöhnliche Wagnisse für die Bieter beschreiben und alle für die Preisbildung wesentlichen Umstände angeben sein.

Das Bausoll muss im Leistungsbeschrieb als Bauinhalt und Bauumstand exakt angegeben sein, damit es für den Bieter eine solide Preisermittlungsgrundlage bildet.

Der Bauinhalt bestimmt die erwartete Leistung nach ihrer Art und ihrem Umfang – also das „Was“ des Bauens.

Die Bauumstände geben an, unter welchen Rahmenbedingungen die Bauleistung erbracht werden soll/muss – „wie“ zu bauen vorgegeben ist.

Somit bestimmen Bauinhalt und Bauumstände den Angebotspreis, der in der Regel ein Wettbewerbspreis ist.

Dieser vom Kalkulator ermittelte Preis besteht aus drei Teilen:

  • Aus dem mengenvariablen Marktwert der Güter, Dienste und Leistungen, die vom Markt zu beziehen sind,
  • aus dem Wert der Zeitmengenansätze für das Zusammenfügen der Stoffe und Teile bis zum fertigen Werk, die mengen- und betriebsmittelvariabel sind, sowie
  • aus dem fixen Wertansatz für die Bereitstellung von Organisation, Betriebsmitteln und Kapital für die Dauer der Leistungszeit.

(aus Technisch-wirtschaftliche Aspekte des Bauvertrages; Ber. Ing. Dipl.-Ing. Ernst Agh-Ackermann, München; BauR 1999, 326)

Diesen Preis errechnet der Bieter angesichts des Wettbewerbs im Wege der Minimalkostenkombination.

Sie stellt die für den Bewerber ökonomisch sinnvollste – d.h. kostengünstigste Kombination der für die Bauproduktion erforderlichen Produktionsfaktoren

  • Organisation,
  • Bau-, Bauhilfs- und Baubetriebsstoffe,
  • Baumaschinen- und -geräte (Kapital)

dar.

Die Minimalkostenkombination berücksichtigt gleichermaßen die

  • An- und Vorgaben des Auftraggebers in seinen Verdingungsunterlagen – also die Bauinhalte und Bauumstände und
  • die innerbetrieblichen Belange der Bauproduktion.

Die sich in der Angebotskalkulation niederschlagende Minimalkostenkombination ist somit Preisermittlungsgrundlage, die über die Angebotsphase hinausreicht und bei Modifikation des Bausolls für die Vergütungsanpassung maßgebliche Bedeutung hat.

Deshalb wird der beauftragte Unternehmer regelmäßig verpflichtet, seine „Urkalkulation“ beim Auftraggeber (verschlossen) zu hinterlegen.

Kommt es mit einem der Bieter auf der Grundlage seines Preis- angebots zum Auftrag, so stehen im Augenblick des Vertragsabschlusses „Bauleistung“ – das Bausoll – und „Vergütungsleistung“  –  das Vergütungssoll – in einem formalen Gleichgewicht und sind damit Geschäftsgrundlage die grundsätzlich über die Gesamtdauer des Vertrages fortbestehen muss.

Nahezu bei jeder Baumaßnahme kommt es nach Vertragsabschluss – also vor und/oder während der Baudurchführung – aus unterschiedlichsten Gründen zur Modifizierung der Soll-Bauinhalte und/oder Soll-Bauumstände und damit zu Bauvertragsabweichungen im Leistungsbereich.

Dem „Bausoll“ steht ein „Bauist“ gegenüber:

  • der „Soll-Bauinhalt“ wird zum „Ist-Bauinhalt“ und/oder
  • die „Soll-Bauumstände“ werden zu „Ist-Bauumständen“.

Wir haben es folglich mit Soll-Ist-Abweichungen zu tun, die je nach Qualität der Leistungsbeschreibung mehr oder weniger häufig vorkommen.

Bauvertragsabweichungen im Leistungsbereich sind generell Leistungsstörungen – unplanmäßige Einwirkungen auf den geplanten Bauproduktionsprozess – mit Auswirkungen auf die ihm zugrunde liegenden  Minimalkostenkombination und folglich auf die vertragsimmanente Äquivalenz  von Bau- und Vergütungsleistung.

Die vertragsrechtlich zulässige Wahrnehmung des einseitigen Bestellungsänderungsrechts des Auftraggebers nach § 1 Abs. 3 VOB/B (Änderung des Bauentwurfs) und § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B (Fordern einer zur Erfüllung des Vertrages notwendigen, jedoch im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung) gehören zu jenen Störungstatbeständen, die die vom Auftragnehmer auf der Vertragsgrundlage (einschl. Minimalkostenkombination) disponierte Arbeitsgeschwindigkeit negativ beeinflussen, den Bauablauf erschweren, hemmen, verzögern und/oder unterbrechen, somit ein kontinuierliches bzw. das geplante Arbeiten ausschließen und damit die in der Minimalkostenkombination unterstellte Produktivität mindern.

Diese rechtlich zulässigen Bestellungsänderungen sind außerbetrieblich verursacht, waren bei Vertragsabschluss unbekannt und konnten somit auch bei der Kalkulation des unter Minimalkosten Gesichtspunkten ermittelten Wettbewerbspreises nicht berücksichtigt werden.

Demnach ist es sachgerecht alle Kosten – unter Berücksichtigung des Minimalkostenprinzips – die durch das Ausüben des einseitigen Bestellungsänderungsrechts des Auftraggebers als Mehr-/Minderkosten im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B und/oder als besondere Kosten im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B anzusehen sind in der Nachtragspreisanpassung bzw. Nachtragspreisermittlung zu berücksichtigen.

Dazu gehören demnach auch die besonderen Kosten der Nachtragsbearbeitung.

……………………………………….Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Johannink

Aufgaben

Sie stellen uns die Aufgaben – die Lösungen finden wir gemeinsam

Wir haben mehr als drei Jahrzehnte lange Erfahrung in der Baubetriebsberatung und der baubetrieblichen Schulung, vornehmlich auf den Gebieten, in denen es vorrangig um finanzielle Lösungen geht:

  • Nachtragsmanagement
  • Bauabrechnung
  • Bauvertragswesen nach VOB und BGB
  • Baukalkulation

Wenn Sie Ihre Interessen durchsetzen wollen, rufen Sie uns an oder senden uns eine E-Mail